Satzung der »Unabhängige Wähler Gehrden«
Fassung von der Gründungsversammlung am 31.01.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Wählergemeinschaft führt den Namen Unabhängige Wähler Gehrden.
- Die Kurzbezeichnung ist UWG.
- Sie hat ihren Sitz in 30989 Gehrden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
- Die Wählergemeinschaft bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Niedersachsen.
- Die Wählergemeinschaft setzt sich für eine freie, demokratische Gesellschaft mit sozialer Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.
- Die Wählergemeinschaft ist im Sinne des Parteiengesetzes eine Vereinigung von
Bürger:innen, die im Bereich der Region Hannover und der Stadt Gehrden auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und in Ortsräten, dem Stadtrat Gehrden und der Regionsversammlung mitwirken wollen. - Die Wählergemeinschaft will einen stärkeren Einfluss der wahlfähigen Bürgerinnen und Bürger mit politischer Selbstständigkeit des:r Einzelnen und eigenen Initiativen und Meinungsbildern in allen Grundsatzfragen der Kommunalpolitik schaffen.
- Die Wählergemeinschaft wirkt nicht zum Selbstzweck, sondern zur Schaffung einer
allgemeinen, von allen parteiunabhängigen Bürger:innen getragenen Politik, die der Sache aller dienen soll. - Der Zweck der UWG ist darauf gerichtet, sich durch Aufstellung von Bewerber:innen an den Kommunalwahlen zu Ortsräten und dem Stadtrat der Stadt Gehrden, sowie zur Regionsversammlung der Region Hannover zu beteiligen.
- Es liegt im Selbstverständnis der UWG als parteipolitisch unabhängiger, sachorientierter Vereinigung, die politischen Ziele der Unabhängige Wähler Gehrden mehrheitlich und gemeinsam zu entwickeln.
- Mandatsträger:innen der UWG sind ausschließlich der Sache und ihrem persönlichen Gewissen verpflichtet. Zwar wird ein gemeinsames Abstimmverhalten als wünschenswert betrachtet und angestrebt, ein Fraktionszwang wird jedoch ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ausschließlich durch natürliche Personen erworben werden.
- Die Mitgliedschaft im Unabhängige Wähler Gehrden (UWG) können alle im Stadtgebiet Gehrden (Region Hannover) ansässigen Bürger:innen erwerben.
- Ein Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
- Die UWG stellt ein Antragsformular online und in Papierform zur Verfügung.
- Mit der Abgabe des Antrags auf Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
- Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Ziele der UWG gemäß § 2 nicht vollumfänglich anerkennen.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Begründung der Entscheidung besteht nicht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung der Wählergemeinschaft
- durch eine schriftliche Austrittserklärung
- durch Verlust des aktiven Wahlrechts
- durch Ausschluss, wenn die Grundsätze in § 2 der Satzung vorsätzlich verletzt werden, oder wenn Angaben zu § 3 (6), die eine Mitgliedschaft ausschließen verschwiegen werden, und/oder nach Beitritt bekannt werden.
- durch den Tod
2. Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Rechtsanspruch aus dem Vermögen der UWG.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze der Wählergemeinschaft und fügt ihr dabei Schaden zu, so können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- eine Verwarnung;
- einen Verweis;
- Enthebung von Ämtern;
- vorläufiger Ausschluss aufgrund § 4, Abs. (1) d.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung eine Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit, wenn eine Vermittlung der Schlichtungskommission (nach § 7.6) erfolglos geblieben ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck der Wählergemeinschaft zu fördern und sich an seinen Aufgaben zu beteiligen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.
§ 7 Organe, Zusammensetzung und Aufgaben
1. Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. In der Jahreshauptversammlung sind zur Beschlussfassung vorzulegen:
die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung:
- der Tätigkeitsbericht des Vorstandes;
- der Tätigkeitsbericht der Fraktion(en);
- der Kassenjahresbericht;
- der Kassenprüfungsbericht;
- der Antrag auf Entlastung des Vorstandes;
- Wahlen zum Vorstand
- Wahlen der Personen zum erweiterten Vorstand
- Wahlen zur Besetzung der Schlichtungskommission
ii. Die Jahreshauptversammlung ist bis zum Mai eines jeden Jahres durchzuführen.
- Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin.
- Die Einladung umfasst eine vorläufige Tagesordnung.
- Mitglieder können Anträge an die Jahreshauptversammlung bis spätestens 7 (sieben) Tage vor der Veranstaltung schriftlich an den Vorstand richten.
iii. Auf Antrag der Schlichtungskommission, oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder, muss der Vorstand entsprechend der Regelungen aus §7 ii.a. eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
iv. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindestteilnehmerzahl vorgeschrieben, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
b. der Vorstand
i. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Kassenwart:in
ii. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 (zwei) Jahre.
- Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden soll nicht gleichzeitig enden, um Führungskontinuität zu gewährleisten.
- Aus diesem Grund erfolgt die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden auf der Gründungsversammlung nur für 1 (ein) Jahr und wird erst im Folgejahr für eine volle Amtszeit von 2 (zwei) Jahren gewählt.
iii. Eine Wiederwahl ist möglich.
c. der erweiterte Vorstand
i. Der Vorstand ist zu erweitern (erweiterter Vorstand) um
- den/ die Schriftführer:in;
- den/die Beauftragte:n für Medien- & Öffentlichkeitsarbeit
ii. Die Ämter gemäß §7 (1) c i, a) und b) können auch von einer Person ausgeübt werden.
iii. Die Amtszeit der Mitglieder im erweiterten Vorstand beträgt 2 (zwei) Jahre.
iv. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Weitere Gremien der Wählergemeinschaft sind:
a. die Schlichtungskommission
i. Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus
- dem/der Vorsitzenden und
- zwei Beisitzer:innen,
ii. Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden durch die Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt.
iii. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und kein Kommunalmandat innehaben.
iv. Sie ist zuständig für
a. Die Anhörung von Mitgliedern, gegen die der Vorstand einen vorläufigen Ausschluss verhängt hat. Sie spricht gegenüber der Jahreshauptversammlung eine Entscheidungsempfehlung aus.
b. die Schlichtung von Streitfällen.
- Die Schlichtungskommission kann von jedem Mitglied angerufen werden.
- Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, entscheidet eine Mitgliederversammlung.
b. Die Fraktion(en)
i. Die gewählten Mandatsträger:innen der UWG bilden in den jeweiligen Gremien (Ortsrat, Stadtrat, Regionsversammlung) eine gemeinsame Fraktion, sofern eine ausreichende Anzahl Mandatsträger:innen gewählt wurde.
ii. Zu Fraktionssitzungen ist der/die Vorsitzende der UWG einzuladen. Diese:r (oder im Verhinderungsfall der/die stellvertretene Vorsitzende wirkt bei der politischen Meinungsbildung in den Fraktionen mit.
iii. Die Fraktionsmitglieder wählen ihre:n Fraktionsvorsitzende:n, eine:n stellvertretende:n Fraktionsvorsitzende:n, sowie die Mitglieder der Ausschüsse selbst.
iv. Die Fraktion trifft unter Berücksichtigung des jeweiligen Programms oder der Wahlaussagen, sowie der Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die entsprechenden kommunalpolitischen Entscheidungen.
v. Vor Sitzungen der Ortsräte, des Stadtrats, oder der Regionsversammlung, sowie vor Fachausschusssitzungen der jeweiligen Parlamente soll sie Fraktionssitzungen abhalten.
vi. Fraktionssitzungen können in Präsenz, Online und als Hybrid-Sitzung durchgeführt werden.
vii. Mitglieder, die nicht der Fraktion angehören können an Fraktionssitzungen teilnehmen.
- Das gilt nicht für den vertraulichen Teil.
- Sie haben ein Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Redezeit kann von der Fraktion begrenzt werden.
viii. Die Fraktionen können fachkundige Bürger:innen beratend zu Fraktionssitzungen einladen.
- Das gilt nicht für den vertraulichen Teil.
- Sie haben ein Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Redezeit kann von der Fraktion begrenzt werden.
ix. Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Fraktion dürfen die Minderheit, auch einzelner Fraktionsmitglieder, nicht binden. Die individuelle und persönliche Gewissensentscheidung ist zu akzeptieren und zu achten.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
- Verlangt eine an der Abstimmung oder Wahl beteiligte Person geheime Wahl, so ist diesem Verlangen zu entsprechen.
- Der Vorstand kann namentliche Abstimmung verlangen.
- Gewinnt bei Wahlen kein:e Bewerber:in die Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang stehen nur noch die beiden Bewerber:innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
- Gewinnt bei Wahlen kein:e Bewerber:in im zweiten Wahlgang die Mehrheit, so entscheidet das Los.
- Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand der Unabhängige Wähler Gehrden ist zuständig für die
- Geschäftsführung der UWG und deren Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit.
- Durchführung von Aufstellungsversammlungen und Einreichung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen.
2. Der Vorstand der UWG tagt auf Einladung des/der Vorsitzenden.
- Vorstandssitzungen können in Präsenz, Online und als Hybrid-Sitzung durchgeführt werden.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Beschlussfähigkeit ist mit der Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder gegeben.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 10 Niederschrift
1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Schlichtungskommission und der Fraktion(en) ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Form der Einladung,
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- Tagesordnung und
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
2. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer:in zu fertigen.
- Ist kein:e Schriftführer:in gewählt, oder anwesend, wird ein:e Schriftführer:in aus dem Kreis der Teilnehmenden gewählt.
- Die Niederschrift ist von ihm/ihr und vom/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 Finanz- und Kassenordnung
1. Die Kassenführung der Wählergemeinschaft wird verantwortlich dem/der gewählten Kassenwart:in übertragen.
2. Die Kassenprüfung wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten Kassenprüfer:innen durchgeführt. Eine einmalige Wiederwahl für direkt aufeinanderfolgende Amtsperioden ist möglich.
- Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 (zwei) Jahre.
- Die Amtszeit der Kassenprüfenden soll nicht gleichzeitig enden, um Kontinuität zu gewährleisten.
3. Aus diesem Grund erfolgt die Wahl des/der zweiten Kassenprüfer:in auf der Gründungsversammlung nur für 1 (ein) Jahr und wird erst im Folgejahr für eine volle Amtszeit von 2 (zwei) Jahren gewählt.
4. Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung durch Beschluss festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird bis Ende März eines jeden Jahres durch Bankeinzug erhoben.
5. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom tatsächlichen Beginn und der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe für das laufende Jahr fällig.
6. Die Fraktionsmitglieder leisten darüber hinaus einen Solidarbeitrag in anteiliger Höhe ihrer Aufwandsentschädigung für die Aufgaben der UWG. Die Jahreshauptversammlung legt den prozentualen Anteil fest.
7. Über eine Änderung, einen vollständigen oder teilweisen Erlass von Beiträgen sowie über eventuelle Sondermitgliedsbeiträge (z.B. vor Kommunalwahlen) entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Schüler:innen, Student:innen, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, sowie Empfangende von Transferleistungen zahlen einen reduzierten Beitrag gemäß Festlegung der Jahreshauptversammlung. Legt die Jahreshauptversammlung keinen reduzierten Beitragssatz fest, gilt der reguläre Beitragssatz.
9. Für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts legt die Jahreshauptversammlung einen Haushaltsbeitrag fest. Legt die Jahreshauptversammlung keinen Haushaltsbeitrag fest, gilt der reguläre Beitragssatz.
10. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung veröffentlicht.
§ 12 Satzungsänderungen
- Über Änderungen der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Auflösung der Wählergemeinschaft
- Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur durch den Vorstand, mit einstimmigem Beschluss einer Vorstandssitzung, beantragt werden.
- Die Auflösung der unabhängigen Wählergemeinschaft Gehrden kann nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. - Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung dürfen nur die Tagesordnungspunkte Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit, Auflösung der Wählergemeinschaft stehen.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Sie muss mit 2/3 (Zwei Drittel) Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
- Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen geht an die Stadt Gehrden und muss durch diese für die Jugendarbeit eingesetzt werden.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Enthält diese Satzung Regelungen, denen gesetzliche Vorgaben widersprechen, so sind diese durch gesetzeskonforme Regelungen, die den Intentionen der fehlerhaften Formulierung bestmöglich entsprechen, zu ersetzen.
§ 15 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Unabhängige Wähler Gehrden am 31.Januar 2025 in Gehrden beschlossen und tritt am 01. Februar 2025 in Kraft.
Gehrden, 31.01.2025